Testamento iure facto multis institutis heredibus et invicem substitutis, adeuntibus suam portionem coheredum etiam invitis repudiantium adcrescit portio.
von dennis.t am 22.07.2017
Wenn ein rechtmäßig errichtetes Testament mehrere Erben benennt und gegenseitige Ersatzerben vorgesehen sind, fällt der Anteil derjenigen, die ihre Erbschaft ausschlagen, auch gegen den Willen der anderen Erben an die erbantretenden Erben.
von julian.n am 23.08.2014
Mit einem rechtmäßig errichteten Testament, bei dem mehrere Erben gegenseitig eingesetzt und substituiert wurden, fällt der Anteil denjenigen zu, die ihren Anteil annehmen, selbst gegen den Willen derjenigen, die ihn ablehnen.