Quod si non transegisti, sed de sublatis partem tantum accepisti, residuam vindicare vel condicere et actione furti apud praesidem agere potes.
von bela916 am 05.08.2013
Wenn Sie keine vollständige Einigung erzielt haben, sondern nur einen Teil des Diebesguts erhalten haben, können Sie den verbleibenden Teil beanspruchen, dessen Rückgabe fordern oder Anzeige wegen Diebstahls beim Provinzgouverneur erstatten.
von aria.n am 29.12.2020
Wenn du nicht vollständig abgegolten wurdest, sondern nur einen Teil der entwendeten Sachen erhalten hast, kannst du den Restbetrag zurückfordern oder Anspruch darauf erheben und vor dem Vorgesetzten eine Diebstahlklage einreichen.