Testamenta omnia ceteraque, quae apud officium censuale publicari solent, in eodem reserventur nec usquam pemittatur fieri ulla translatio.
von lenny867 am 20.08.2018
Alle Testamente und sonstige Dokumente, die üblicherweise beim Standesamt zur Veröffentlichung vorgesehen sind, sollen an demselben Ort aufbewahrt werden und es soll an keiner Stelle eine Verlagerung erlaubt sein.