Testes enim huiusmodi morbo oppresso eo tempore iungi atque sociari remissum est, non etiam conveniendi numeri eorum observatio sublata.
von christopher.834 am 20.06.2021
Während Krankheitszeiten wurde die Anforderung, dass Zeugen physisch gemeinsam anwesend sein müssen, gelockert, wobei die Regel zur erforderlichen Anzahl von Zeugen weiterhin in Kraft blieb.
von philipp9886 am 01.04.2022
Für Zeugen wurde bei solcher Krankheit zu jener Zeit das Zusammenkommen und die Vereinigung gelockert, jedoch die Beachtung ihrer erforderlichen Anzahl nicht aufgehoben.