Errore scribentis testamentum iuris sollemnitas mutilari nequaquam potest, quando minus scriptum, plus nuncupatum videtur.
von tabea917 am 17.05.2020
Durch einen Fehler des Schreibers kann die rechtliche Förmlichkeit eines Testaments keinesfalls beeinträchtigt werden, wenn weniger geschrieben, mehr erklärt erscheint.
von viktor.o am 02.01.2017
Ein Schreibfehler in einem Testament kann dessen Rechtsgültigkeit nicht beeinträchtigen, wenn erkennbar ist, dass mündlich mehr erklärt wurde als schriftlich niedergelegt.