( 1) sin autem infortunium discretum est, quod ita raro contingit, et surdis, licet naturaliter huiusmodi sensus variatus est, tamen omnia facere et in testamentis et in codicillis et in mortis causa donationibus et in libertatibus et in aliis omnibus permittimus.
von luan.k am 05.08.2016
Wenn es sich jedoch um eine spezifische Behinderung handelt, die nur sehr selten auftritt, erlauben wir gehörlosen Menschen, auch wenn ihr Sinn naturgemäß verändert ist, alle rechtlichen Handlungen vorzunehmen, einschließlich des Erstellens von Testamenten, des Hinzufügens von Kodizillen, des Verschenkens von Vermögen von Todes wegen, des Gewährens von Freiheiten und aller anderen derartigen Angelegenheiten.
von tessa958 am 23.04.2015
Wenn jedoch ein besonderes Missgeschick vorliegt, das sehr selten eintritt, und bei Gehörlosen, deren natürliche Sinneswahrnehmung zwar variiert ist, erlauben wir dennoch, dass alle Handlungen sowohl in Testamenten als auch in Kodizillen, Schenkungen von Todes wegen, Freiheiten und allen anderen Angelegenheiten vorgenommen werden.