Nam si hanc aetatem egressus, licet vigoris necdum emersissent vestigia, suum ordinavit sollemniter iudicium, hoc convellere frustra conaris.
von celine.z am 02.09.2019
Denn wenn er, nachdem er dieses Alter überschritten hatte, obwohl noch keine Anzeichen von Kraft aufgetreten waren, sein Urteil förmlich festgelegt hat, versuchst du vergeblich, dies zu erschüttern.
von tabea.835 am 29.07.2023
Da er das erforderliche Alter überschritten hatte und sein Testament formell errichtet wurde, auch wenn noch keine Anzeichen vollständiger Reife erkennbar waren, sind Ihre Versuche, es zu ungültig zu erklären, vergeblich.