Quod si futurae poenae metu voluntaria morte supplicium antevenit, ratam voluntatem eius conservari leges vetant.
von niklas.l am 14.04.2024
Wenn jedoch jemand aus Furcht vor künftiger Strafe durch freiwilligen Tod seiner Hinrichtung zuvorkommt, verbieten die Gesetze, seinen Willen als rechtsgültig zu betrachten.
von amalia969 am 04.07.2019
Wenn jemand aus Furcht vor einer bevorstehenden Strafe freiwillig den Tod wählt, verbieten die Gesetze die Gültigkeit seines Willens aufrechtzuerhalten.