Proinde sicut iuris rationibus licuit ac semper licebit, si quid in vagina aut in clipeo litteris sanguine suo rutilantibus adnotaverint, aut in pulvere inscripserint gladio sub ipso tempore, quo in proelio vitae sortem derelinquunt, huiusmodi voluntatem stabilem esse oportet.
von benedikt.k am 08.08.2024
Daher soll, wie das Recht es erlaubt hat und immer erlauben wird, wenn Soldaten etwas auf ihre Scheide oder ihren Schild mit Buchstaben, die von ihrem eigenen Blut gefärbt sind, schreiben oder wenn sie im Staub mit ihrem Schwert zum Zeitpunkt schreiben, an dem sie im Kampf ihr Leben verlassen, ein solcher Wille als gültig betrachtet werden.
von yuna.i am 02.02.2020
Demgemäß soll, wie es nach Rechtsgrundsätzen erlaubt war und immer erlaubt sein wird, wenn jemand auf einem Schwertgehänge oder Schild mit Buchstaben, die in seinem eigenen Blut erröten, etwas vermerkt hat, oder im Staub mit dem Schwert zu der Zeit, in der er das Schicksal des Lebens preisgibt, eine solche Verfügung als rechtsgültig gelten.