Quin autem fratres tui durantes in familia patris peculium, si hoc neque castrense neque relictum eis doceatur, praecipuum habere non possint, sed in divisione paternae veniat hereditatis, nec quicquam mutet, penes quem res ex hoc proficiscentes et in eadem causa durantes constitutae reperiantur, absoluti manifestique iuris est.
von emilio.n am 07.01.2014
Überdies ist es von absolutem und offenkundigem Rechtsstand, dass Ihre Brüder, die in der Familie des Vaters verbleiben, kein Sondergut als ihr Eigentum haben können, wenn dieses weder als Militärgut noch ihnen überlassen nachgewiesen wird, sondern in die Teilung des väterlichen Erbes eingeht, und dass es nichts verändert, bei wem Dinge, die hieraus hervorgehen und in demselben Zustand verbleiben, als festgestellt gefunden werden.
von lanah.826 am 29.03.2017
Es ist rechtlich vollkommen eindeutig, dass Ihre Brüder, solange sie noch zum Haushalt des Vaters gehören, kein persönliches Eigentum als ihr Eigen behalten können, wenn nachgewiesen wird, dass dieses Eigentum weder im Militärdienst erworben noch ihnen ausdrücklich vermacht wurde. Stattdessen muss es in die Teilung des väterlichen Erbes einbezogen werden, und es spielt keine Rolle, wer diese Gegenstände gegenwärtig besitzt, solange sie sich in ihrem Originalzustand befinden.