Infantis nomine agnitam bonorum possessionem et antequam loqueretur diem functi recte competere nulla dubitatio est.
von moritz.835 am 15.02.2017
Es besteht kein Zweifel, dass der Besitz von Gütern, die auf den Namen eines Unmündigen anerkannt wurden, rechtmäßig demjenigen zusteht, noch bevor er, der seinen Tag vollendet hat, sprechen konnte.
von dilara.968 am 03.10.2015
Es besteht kein Zweifel, dass die im Namen eines Säuglings geltend gemachten Erbrechte auch dann wirksam bleiben, wenn das Kind vor dem Erlernen der Sprache verstirbt.