Aureorum usus anulorum beneficio principali tributus libertinitatis quoad vivunt imaginem non statum ingenuitatis praestat, natalibus autem antiquis restituti liberti ingenui nostro beneficio constituuntur.
von johan.o am 08.03.2022
Wenn Freigelassenen durch kaiserliche Gunst das Recht verliehen wird, Goldringe zu tragen, verleiht dies ihnen nur den Anschein eines Freigeborenen während ihres Lebens, nicht aber den tatsächlichen Status eines Freigeborenen. Werden jedoch Freigelassene in ihren ursprünglichen Geburtsstatus zurückversetzt, werden sie durch unsere kaiserliche Verfügung wahrhaft freigeboren.
von amelie.h am 01.04.2023
Der Gebrauch goldener Ringe, der durch kaiserliche Gunst verliehen wird, gewährt Freigelassenen während ihres Lebens den Anschein des Freigelasstenstatuts, nicht jedoch den Stand der Geborenenfreiheit; Freigelassene jedoch, die in ihre ursprünglichen Geburtsstatus zurückversetzt werden, werden durch unsere Gunst als Geborenefreie festgelegt.