Etiam liberis damnatorum consuetum obsequium libertos paternos praestare debere in dubium non venit.
von amir967 am 14.11.2024
Es steht außer Zweifel, dass Freigelassene ihren ehemaligen Herren gegenüber auch dann den gleichen Respekt gegenüber deren Kindern erweisen müssen, wenn der Herr verurteilt worden ist.
von annabelle.841 am 22.08.2019
Dass die väterlichen Freigelassenen den Kindern der Verurteilten die herkömmliche Ehrerbietung schulden, steht nicht in Zweifel.