Quamvis ergo significatione nominis maritus vel uxor post coeptum matrimonium intellegatur, ex quo videlicet inducta est dubietas, attamen, quia consequens est ambiguas atque legum diversis interpretationibus titubantes causas benigne atque naturalis iuris moderamine temperare, non piget nos in praesenti quoque negotio, de quo sublimitas tua suggessit, aequitati convenientem iuliani tantae existimationis viri atque disertissimi iuris periti opinionem sequi.
von conrat.925 am 18.11.2023
Obwohl also durch die Bedeutung des Namens Ehemann oder Ehefrau nach Beginn der Ehe verstanden wird, wodurch offensichtlich Zweifel aufgekommen sind, wollen wir dennoch, weil es angebracht ist, mehrdeutige und durch verschiedene Gesetzesauslegungen schwankende Fälle mit Güte und nach Maßgabe des Naturrechts zu mäßigen, in der vorliegenden Angelegenheit, über die Eure Erhabenheit berichtet hat, nicht davon absehen, der dem Billigkeitsrecht entsprechenden Meinung des Iulianus zu folgen, eines Mannes von solch großer Wertschätzung und höchst gelehrten Rechtskundigen.
von joanna.976 am 16.09.2019
Obwohl die Begriffe Ehemann und Ehefrau erst nach Beginn der Ehe als gültig gelten (wobei an dieser Stelle Unklarheiten entstehen), erscheint es uns sinnvoll, zweideutige Fälle, die zwischen verschiedenen rechtlichen Interpretationen schwanken, mit Billigkeit und im Einklang mit dem Naturrecht zu behandeln. Daher folgen wir gerne in dieser vorliegenden Angelegenheit, die Eure Exzellenz vorgebracht hat, der ausgewogenen Meinung Julians, eines hochgeachteten Mannes und brillanten Rechtsgelehrten.