Verum cum patronum post liberti sui mortem ab eo fundi collatam donationem habuisse ratam adseveras, manumissoris factum infirmare successores eius minime possunt.
von ewa.q am 10.07.2023
Wenn man jedoch behauptet, dass der Patron die nach dem Tod seines Freigelassenen von ihm geschenkte Liegenschaft als bestätigt angesehen hat, können dessen Rechtsnachfolger die Verfügung in keiner Weise anfechten.
von jolina.i am 04.01.2017
Wenn Sie bestätigen, dass der frühere Herr die von seinem Freigelassenen nach dessen Tod gemachte Landschenkung anerkannt hat, können dessen Erben diese Transaktion auf keine Weise rückgängig machen.