Sed quoniam hos etiam intestatos diem functos adseveras, si quidem hi, quos privignos eiusdem amitae dicis, eorum consanguinei fuerint fratres, tam agnationis quam cognationis iure secundo gradu constitutos tibi praeferri non ambigitur.
von ariana.916 am 04.12.2013
Da du jedoch behauptest, dass diese Personen ebenfalls ohne Testament verstorben sind, steht außer Zweifel, dass sie, wenn jene, die du als Stiefsöhne derselben Tante bezeichnest, tatsächlich Blutbrüder waren, kraft des Rechts der Agnation und Kognation im zweiten Grad stehend, dir vorgezogen werden.
von sina.t am 10.12.2022
Da Sie jedoch behaupten, dass diese Personen ohne Testament verstorben sind, steht außer Zweifel, dass sie, wenn die von Ihnen erwähnten Stiefsöhne der Tante tatsächlich ihre leiblichen Brüder waren, Vorrang vor Ihnen haben, da sie sowohl in der väterlichen Abstammungslinie als auhc in der Blutsverwandtschaft im zweiten Grad miteinander verbunden sind.