Cum enim tam proximo gradu sunt, merito eos sine ulla differentia, tamquam si consanguinei fuerant, cum legitimis fratribus et sororibus vocandos esse sancimus, ut secundo gradu constituti et legitima successione digni reperti aliis omnibus, qui sunt ulterioris gradus, licet legitimi sint, praecellant.
von johannes.i am 10.09.2019
Da sie so eng verwandt sind, verfügen wir, dass sie genau wie rechtmäßige Geschwister behandelt werden sollen, als wären sie Blutsverwandte. Da sie im zweiten Verwandtschaftsgrad stehen und als erbberechtigt gelten, sollen sie Vorrang vor allen anderen rechtmäßigen Erben haben, die weiter entfernt verwandt sind.
von nichole928 am 28.05.2014
Da sie sich in einem so nahen Verwandtschaftsgrad befinden, verordnen wir rechtmäßig, dass sie ohne jeglichen Unterschied bezeichnet werden sollen, genauso als wären sie Blutsverwandte mit rechtmäßigen Brüdern und Schwestern, so dass sie, im zweiten Grad etabliert und als würdig für die rechtmäßige Nachfolge befunden, allen anderen vorangehen, die einem entfernteren Grad angehören, auch wenn diese rechtmäßig sind.