Sancimus itaque, ut neque ex testamento neque ab intestato neque a liberalitate inter vivos habita iustis liberis existentibus aliquid penitus ab illustribus matribus ad spurios perveniat, cum in mulieribus ingenuis et illustribus, quibus castitatis observatio praecipuum debitum est, et nominari spurios satis iniuriosum, satis acerbum et nostris temporibus indignum esse iudicamus et hanc legem ipsi pudicitiae, quam semper colendam censemus, merito dedicamus.
von willie.863 am 04.12.2015
Wir verordnen daher, dass weder aus Testament noch aus Intestaterbfolge noch aus Schenkung unter Lebenden, sofern rechtmäßige Kinder vorhanden sind, irgendetwas von illustren Müttern an uneheliche Kinder übergehen soll, da wir bei freien und illustren Frauen, für welche die Bewahrung der Keuschheit die vornehmste Pflicht ist, selbst das Benennen unehelicher Kinder als hinreichend beleidigend, hinreichend bitter und unserer Zeit unwürdig erachten, und diesem Gesetz widmen wir rechtmäßig die Keuschheit selbst, die wir stets zu pflegen gedenken.
von milla862 am 11.10.2016
Wir verordnen hiermit, dass bei Vorhandensein legitimer Kinder illegitime Kinder nichts von ihren hochrangigen Müttern erhalten dürfen, weder durch Testament, noch durch Erbfolge ohne Testament, noch durch Schenkungen zu Lebzeiten. Wir erachten es als zutiefst beleidigend und völlig unangemessen in unserer Zeit, illegitime Kinder überhaupt zu erwähnen, wenn es um adlige und freie Frauen geht, die eine besondere Pflicht zur Wahrung ihrer Keuschheit haben. Wir widmen dieses Gesetz der Tugend der Bescheidenheit selbst, die unserer Meinung nach stets geehrt werden sollte.