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von magdalena.v am 25.07.2021
Wird einer Ehefrau die Nutzung und das Eigentum eines Grundstücks unter der Bedingung der Kinderschaft gewährt, tritt ihr Eigentumsrecht mit der Geburt eines Kindes unmittelbar in Kraft, und es macht keinen Unterschied, wenn dieses Kind später stirbt.
von enes.e am 05.10.2019
Wenn einer Ehefrau der Nießbrauch eines Grundstücks und dessen Eigentum vermacht wird, und sie Kinder geboren hat, beginnt mit der Geburt eines Sohnes sofort der Tag der Eigentumsübertragung, und nichts verhindert dies, auch wenn dieser Sohn sterben sollte.