Sin autem ad deficientis personam onus fuerit collatum, hoc non sentiat is, qui non alienum, sed suum legatum imminutum habet.
von elea913 am 21.09.2013
Fällt die Last jedoch auf die säumige Partei, sollte dies denjenigen nicht beeinträchtigen, dessen eigenes Vermächtnis, nicht das eines anderen, geschmälert wurde.
von joschua.g am 15.01.2020
Wenn jedoch die Last auf die Person des Säumigen gelegt worden ist, soll dies denjenigen nicht betreffen, der nicht fremdes, sondern sein eigenes Vermächtnis geschmälert hat.