Et varietatis non in occulto sit ratio, cum ideo videtur testator disiunctim haec reliquisse, ut unusquisque suum onus, non alienum agnoscat.
von tessa.i am 08.07.2013
Und die Begründung der Unterscheidung soll nicht im Verborgenen bleiben, da der Erblasser diese Dinge offenbar deshalb getrennt hinterlassen hat, damit ein jeder seine eigene Last erkennt, nicht die eines anderen.
von bruno8874 am 28.11.2017
Der Grund für diese unterschiedliche Behandlung sollte klar sein: Es ist offensichtlich, dass der Erblasser diese Vermächtnisse getrennt verfügt hat, damit jede Person für ihre eigene Verpflichtung verantwortlich ist und nicht für die eines anderen.