In omnibus videlicet hoc obtinente, ut pro simili parte et lucrum sentiant et gravamen, ubi hoc possit procedere, subeant.
von paul909 am 01.07.2018
In allen diesen Angelegenheiten gilt folgende Regel: Sie sollen sowohl die Gewinne als auch die Lasten gleichermaßen teilen, wo dies möglich ist.
von lenardt.j am 11.09.2013
In allen Angelegenheiten dies fürwahr geltend, dass sie für einen gleichen Anteil sowohl Gewinn als auch Last empfinden sollen, wo dies möglich sein könnte, sollen sie es auf sich nehmen.