Sin vero talis est verborum conceptio et facti natura, ut quod relictum est ab alio adimpleri non possit, tunc, etsi lucrum ad aliquem pervenerit, non tamen et gravamen sequi, quia hoc neque ipsa natura concedit neque testator voluerit.
von kristin.821 am 06.05.2016
Wenn jedoch die Wortwahl und die Natur der Handlung derart sind, dass das von einem anderen Hinterlassene nicht erfüllt werden kann, dann folgt die Last nicht, selbst wenn jemand einen Gewinn erzielt hat, weil weder die Natur selbst dies gestattet noch der Erblasser es gewünscht hätte.
von stefan.y am 11.12.2017
Wenn jedoch die Wortwahl und die Natur der Verfügung derart sind, dass das von einem anderen Hinterlassene nicht ausgeführt werden kann, dann sollte auch dann, wenn jemand einen Vorteil erhalten hat, diese Person nicht die Last tragen müssen, da dies weder von der Natur her möglich ist noch dem Willen des Erblassers entsprochen hätte.