Quod si maligne factum esse ex servi interrogatione patuerit, servo etiam suo eum qui hoc fecerit privari oportet et ad fiscum pertinere mancipium.
von lena.j am 13.12.2013
Wenn durch die Befragung des Sklaven nachgewiesen wird, dass dies böswillig geschehen ist, sollte der Verantwortliche die Eigentumsrechte an seinem Sklaven verlieren, der sodann in den Besitz der Staatskasse übergehen soll.
von luke.o am 03.11.2022
Sollte jedoch aus der Vernehmung des Sklaven offenkundig werden, dass dies böswillig geschehen ist, so ist es angemessen, dass derjenige, der dies getan hat, sogar seines eigenen Sklaven beraubt wird und der Sklave der Staatskasse zugehörig sein soll.