Nam in solidum et cum reo et cum fideiussoribus agi iure non potest.
von kristina971 am 20.03.2017
Eine Rechtshandlung kann nicht gleichzeitig für den vollen Betrag sowohl gegen den Beklagten als auch gegen die Bürgen eingeleitet werden.
von fillip855 am 19.12.2018
Es ist rechtlich nicht möglich, sowohl gegen den Beklagten als auch gegen die Bürgen vollständig vorzugehen.