Si pecuniam pupillarem neque idoneis hominibus credere neque in emptionem possessionum convertere potuisti, non ignorabit iudex usuras eius a te exigi non oportere.
von evelyn.h am 09.06.2014
Wenn das Geld des Mündels weder an vertrauenswürdige Personen verliehen noch in den Erwerb von Besitztümern umgewandelt werden konnte, wird der Richter nicht im Unklaren sein, dass es nicht angemessen ist, Zinsen von Ihnen zu erheben.
von nino833 am 12.05.2019
Wenn Sie das Mündelvermögen weder an zuverlässige Personen verleihen noch in Immobilien investieren konnten, wird der Richter verstehen, dass Ihnen keine Zinsen in Rechnung gestellt werden sollten.