Eius, quod ex causa tutelae debetur, usuras praestari oportere dubium non est, quamvis aliis pro participe muneris necessitas solutionis inrogetur, quia id non alias contingit, quam si cessatio contutoris in suspecto faciendo imputari possit.
von muhammed.946 am 28.04.2015
Es besteht kein Zweifel, dass Zinsen für das geschuldet werden müssen, was aus dem Grund der Vormundschaft geschuldet wird, obwohl die Zahlungspflicht anderen für die Teilung der Aufgabe auferlegt werden kann, weil dies nur dann geschieht, wenn dem Mitvormund eine Verzögerung bei der Verdächtigmachung vorgeworfen werden kann.
von barbara.a am 08.07.2013
Es steht außer Zweifel, dass Zinsen auf Schulden aus Vormundschaftsangelegenheiten gezahlt werden müssen, auch wenn andere Mitverantwortliche zur Zahlung verpflichtet sein können, da dies nur dann geschieht, wenn einem Mitvormund Verzögerungen bei der Meldung verdächtigen Verhaltens zur Last gelegt werden können.