Heredes tutoris ob neglegentiam, quae non latae culpae comparari possit, condemnari non oportet, si non contra tutorem lis inchoata est neque ex damno pupilli lucrum captatum aut gratiae praestitum sit.
von liam846 am 07.04.2017
Die Erben des Vormunds sollten nicht für Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden, die nicht als grobe Fahrlässigkeit eingestuft werden kann, vorausgesetzt, es wurde während dessen Lebzeiten keine Klage gegen den Vormund eingereicht und es wurde kein Gewinn aus der Schädigung des Mündels oder der Bevorzugung desselben gezogen.
von christoph.u am 28.09.2024
Die Erben des Vormunds sollten nicht verurteilt werden wegen einer Fahrlässigkeit, die nicht mit grober Schuld verglichen werden kann, wenn weder ein Rechtsstreit gegen den Vormund eingeleitet wurde noch ein Gewinn aus dem Schaden des Mündels gezogen oder eine Gefälligkeit erwiesen wurde.