Sin vero neque dolus neque lata culpa neque fraus heredis convincetur, omissa iurisiurandi facultate iudex de veritate cognoscet, quae etiam argumentis liquidis investigari potest.
von Luise am 08.04.2015
Wenn jedoch weder Arglist noch grobe Fahrlässigkeit noch Betrug des Erben nachgewiesen werden können, und unter Verzicht auf die Möglichkeit des Eidschwörens, soll der Richter die Wahrheit untersuchen, die auch durch eindeutige Argumente ermittelt werden kann.
von michael.8971 am 13.03.2020
Kann jedoch kein Beweis für Arglist, grobe Fahrlässigkeit oder Betrug des Erben erbracht werden, wird der Richter die Tatsachen des Falls ohne Eidesleistung prüfen und diese auch anhand eindeutiger Beweise untersuchen können.