Sed volens ita demum audiendus est, si heres per longam successionem tutoris instrumenta pupillaria dolo circumveniendi pupilli gratia exhibere non vult.
von niko.u am 30.01.2022
Ein williger Beteiligter sollte jedoch nur dann gehört werden, wenn der Erbe über eine lange Nachfolge hinweg die Vormundschaftsdokumente des Vormunds nicht herausgeben will, um den Mündel arglistig zu umgehen.
von mia9892 am 18.07.2024
Ein Freiwilliger sollte jedoch nur dann gehört werden, wenn der Erbe nach einer langen Erbfolge die Dokumente des Vormunds vom Vormund mit der Absicht verweigert, den Mündel zu täuschen.