Scituris tutoribus et curatoribus, quod, si inventarium facere neglexerint, et quasi suspecti ab officio removeantur et poenis legitimis, quae contra eos interminatae sunt, subiacebunt et postea perpetua macula infamiae notabuntur, neque ab imperiali beneficio absolutione huiusmodi notae fruituri.
von lea.f am 24.07.2016
Tutoren und Vormünder sollten sich bewusst sein, dass sie bei Unterlassung der Inventarerstellung als unzuverlässig gelten, von ihrem Amt enthoben und mit gesetzlichen Strafen belegt werden, die im Gesetz vorgesehen sind, und dauerhaft mit einer Unehrenmarke versehen werden. Darüber hinaus werden sie diese Unehrenmarke nicht einmal durch kaiserliche Begnadigung tilgen können.
von hasan.934 am 27.02.2024
Es sei hiermit Vormündern und Kuratoren zur Kenntnis gebracht, dass, falls sie es unterlassen haben, ein Inventar zu erstellen, sie sowohl als Verdächtige von ihrem Amt enthoben werden und den gesetzlichen Strafen unterliegen, die gegen sie angedroht wurden, und dass sie hernach mit einem ewigen Mal der Unehre gekennzeichnet werden und keinerlei kaiserliche Begnadigung zur Tilgung solcher Schande genießen werden.