Nam quod neque ipse neque uxor eius quicquam ante administrationem habuerunt, non idoneum huius continet indicium:
von aliya.o am 25.02.2024
Die Tatsache, dass weder er selbst noch seine Frau vor der Verwaltung irgendetwas besaßen, stellt kein geeignetes Indiz hierfür dar.
von jara.924 am 31.01.2022
Die Tatsache, dass weder er noch seine Frau vor Amtsantritt irgendetwas besaßen, stellt kein hinreichendes Indiz für diese Angelegenheit dar.