Curator, qui post decretum praesidis, sublata pecunia, quae ad comparationem possessionis fuerat deposita, praedium sibi comparavit, elige, utrum malis in emptione tibi negotium eum gessisse, an, quia in usus suos conversae pecuniae sunt, legitimas usuras ab eo accipere:
von mattheo.v am 20.02.2015
Nach dem Erlass des Gouverneurs hat der Vormund das Geld, das für den Immobilienkauf hinterlegt war, für sich selbst verwendet und Land erworben. Nun müssen Sie wählen: Entweder betrachten Sie, dass er den Kauf in Ihrem Namen getätigt hat, oder Sie erhalten von ihm gesetzliche Zinsen, da er das Geld für seine eigenen Zwecke verwendet hat.
von noah964 am 17.11.2017
Der Kurator, der nach dem Erlass des Präsidenten das Geld, welches für den Ankauf einer Besitzung hinterlegt war, entnahm und sich selbst eine Liegenschaft erwarb, wähle, was du vorziehst: Ob er für dich beim Ankauf Geschäfte getätigt hat oder ob du von ihm die gesetzlichen Zinsen erhältst, da das Geld zu seinen eigenen Zwecken verwendet wurde.