Et ideo, si ( ut proponis) instrumenta, quibus adseri possunt causae provocationis, etiam nunc hi quorum meministi apud se detinent, aditus praeses provinciae periculi sui eos admoneri praecipiet.
von wilhelm.l am 31.08.2019
Und daher wird, wenn (wie Sie vorschlagen) die Instrumente, mit denen die Gründe der Berufung geltend gemacht werden können, auch jetzt noch von denjenigen, deren Sie erwähnt haben, in ihrem Besitz gehalten werden, der Provinzgouverneur, nachdem er angerufen wurde, anordnen, dass diese über ihre Gefahr in Kenntnis gesetzt werden.
von amy.d am 06.05.2016
Wenn also (wie Sie vorschlagen) diese Personen, die Sie erwähnt haben, die Dokumente, mit denen die Berufungsgründe belegt werden könnten, noch immer in ihrem Besitz haben, wird der Provinzgouverneur, wenn er kontaktiert wird, sie über die Risiken, denen sie ausgesetzt sind, in Kenntnis setzen.