Ob tutorem non idoneum a matre petitum frustra vobis eam teneri contenditis, cum non, nisi specialiter eius periculo dari decreto fuisset comprehensum, ex ea obligatione obstricta est.
von theresa.917 am 03.10.2022
Aufgrund eines von der Mutter beantragten ungeeigneten Tutors behaupten Sie vergeblich, sie sei Ihnen haftbar, da sie nur dann aus dieser Verpflichtung gebunden wäre, wenn dies ausdrücklich in dem zu erlassenden Dekret zu ihrem Risiko festgelegt worden wäre.
von elija.926 am 13.03.2014
Sie irren, wenn Sie behaupten, dass die Mutter Ihnen gegenüber haftbar ist, weil sie einen ungeeigneten Vormund bestellt hat, da sie nur dann einer solchen Verpflichtung unterliegt, wenn im Dekret ausdrücklich festgelegt wurde, dass die Ernennung auf ihr eigenes Risiko erfolgte.