Posteaquam autem ad tutelae administrationem electus est, et bonorum possessionem pupilli nomine agnoscere eum potuisse et cetera eius, quae tempore artarentur, persequi debuisse aperte claret.
von lijas958 am 29.04.2015
Es ist offensichtlich, dass er nach seiner Ernennung zum Vormund die Besitzergreifung des Vermögens im Namen seines Mündels hätte vornehmen können und zeitkritische Angelegenheiten hätte verfolgen sollen.
von mira951 am 11.12.2018
Nachdem er sodann zur Verwaltung der Vormundschaft gewählt wurde, leuchtet klar hervor, dass er sowohl in der Lage war, den Besitz des Vermögens im Namen des Mündels anzuerkennen als auch andere seiner Angelegenheiten, die durch die Zeit eingeschränkt würden, verfolgen musste.