Aurum argentumque et quidquid vetustate temporis non mutatur, si in pupilli substantia reperiatur, in tutissima custodia collocent, ita tamen, ut ex mobilibus aut praedia idonea comparentur aut, si forte ( ut adsolet) idonea non potuerint inveniri, iuxta antiqui iuris formam usurarum crescat accessio, quarum exactio ad periculum tutoris pertinet.
von anni.k am 14.04.2020
Gold und Silber und alles, was durch den Lauf der Zeit nicht verändert wird, sollen, wenn es im Vermögen des Mündels gefunden wird, an einem höchst sicheren Ort verwahrt werden, und zwar derart, dass entweder aus den beweglichen Gütern geeignete Liegenschaften erworben werden oder, falls solche nach nach Gewohnheit nicht gefunden werden können, gemäß der Form des alten Rechts ein Zinszuwachs erfolgt, dessen Eintreibung dem Risiko des Vormunds unterliegt.
von zeynep.844 am 02.01.2024
Gold, Silber und andere Gegenstände, die sich im Laufe der Zeit nicht verschlechtern, sollen bei Vorhandensein im Vermögen eines Mündels an einem sicheren Ort verwahrt werden. Diese beweglichen Vermögenswerte sollen jedoch entweder zum Erwerb geeigneter Liegenschaften verwendet oder, falls keine geeigneten Immobilien gefunden werden können (was häufig vorkommt), nach geltender Rechtspraxis verzinslich angelegt werden, wobei der Vormund für die Einziehung der Zinsen verantwortlich ist.