Pupillorum seu minorum defensores, si per eos donationum condicio neglecta est, rei amissae periculum praestent.
von jakob.u am 15.11.2014
Rechtsvormund von Kindern oder Minderjährigen sollten für Vermögensverluste haftbar gemacht werden, die durch ihre Nichteinhaltung der Spendenbedingungen entstehen.
von vivien836 am 19.08.2018
Die Verteidiger von Mündeln oder Minderjährigen sollen, wenn durch sie die Bedingungen von Schenkungen vernachlässigt wurden, die Verantwortung für das verlorene Vermögen tragen.