De successione sua tutores frustra timent, cum his qui tutelam administraverunt testamenti factio non denegetur.
von emile.f am 16.04.2024
Vormünder machen sich unnötig Sorgen um ihre Erbrechte, da denjenigen, die als Vormünder tätig waren, das Recht, ein Testament zu verfassen, nicht verwehrt wird.
von enno.x am 28.03.2018
Hinsichtlich ihrer Nachfolge fürchten die Vormünder vergebens, da denjenigen, die die Vormundschaft verwaltet haben, das Recht der Testamentserrichtung nicht verwehrt wird.