De his, quae in fraudem administrationis a tutore gesta vel neglegenter acta a curatoribus eorum quibus successisti adlegas, agere debes, si modo annos legitimae aetatis implesti.
von marco9949 am 20.12.2014
Du musst Maßnahmen ergreifen bezüglich der betrügerischen oder fahrlässigen Handlungen, die von den Vormündern und Kuratoren, die du ersetzt hast, begangen wurden, jedoch nur, wenn du das gesetzliche Volljährigkeitsalter erreicht hast.
von eric949 am 17.06.2016
Bezüglich derjenigen Handlungen, die vom Vormund betrügerisch in der Verwaltung vorgenommen oder von den Kuratoren, denen du nachgefolgt bist, fahrlässig ausgeführt wurden, musst du Klage erheben, sofern du das Alter der Geschäftsfähigkeit vollständig erreicht hast.