Potuit quidem et debuit competens iudex in locum excusati curatoris, licet pupillus alios quoscumque haberet tutores, dare.
von linnea.p am 19.02.2014
Ein kompetenter Richter hätte einen Ersatz für den entbundenen Vormund bestellen können und sollen, auch wenn der Mündel bereits andere Vormünder hatte.
von elea831 am 29.01.2015
Der zuständige Richter konnte und musste einen Vormund an Stelle eines entschuldigten Vormunds ernennen, auch wenn der Mündel andere Vormünder hatte.