Ne magistratuum ulterius procedat licentia, plenius designamus, ne patrimonialem colonum sive alium, qui privilegio ab hac nuncupatione defenditur, tutelae muneris adstringat officium.
von yannis.j am 02.01.2018
Um zu verhindern, dass Magistrate ihre Befugnisse überschreiten, bestimmen wir ausdrücklich, dass Amtsträger weder Pächter staatlicher Ländereien noch andere Personen, die gesetzlich von solchen Ernennungen befreit sind, mit Vormundschaftspflichten belegen dürfen.
von martin.b am 04.08.2017
Damit die Befugnisse der Magistrate nicht weiter ausgeweitet werden, bestimmen wir ausdrücklich, dass weder ein patrimonialer Kolonus noch eine andere Person, die durch ein Privileg von dieser Benennung freigestellt ist, zur Übernahme von Vormundschaftspflichten verpflichtet werden kann.