( 3) in provinciis autem curiales in nominandis tutoribus et curatoribus clarissimarum personarum exhibeant debitam cautionem, et discriminis sui memores cognoscant indemnitati minorum obnoxias etiam suas deinceps esse facultates.
von medina.932 am 17.01.2017
In den Provinzen haben die Kurialen bei der Ernennung von Vormündern und Kuratoren für Personen höchsten Ranges die gebührende Sicherheit zu leisten und sich bewusst sein, dass ihre eigenen Mittel künftig ebenfalls für die Schadloshaltung von Minderjährigen haftbar sind.
von janosch.8826 am 05.01.2015
In den Provinzen müssen Stadträte bei der Ernennung von Vormündern für Personen von hohem Rang die gebotene Sicherheit gewährleisten und sich bewusst sein, dass sie persönlich für etwaige Verluste von Minderjährigen unter ihrer Verantwortung haftbar gemacht werden können.