( 1) quod tamen circa eorum personas censuisse nos palam est, quibus neque testamentarii defensores neque legitimi vita aetate facultatibus suppetunt.
von kristoph908 am 09.11.2018
Was wir gleichwohl bezüglich ihrer Personen beschlossen haben, ist offenkundig, denjenigen, denen weder testamentarische noch gesetzliche Verteidiger in Leben, Alter und Mitteln zur Verfügung stehen.
von noemi.t am 26.08.2014
Es ist jedoch offensichtlich, was wir hinsichtlich derjenigen Personen beschlossen haben, die weder testamentarische noch gesetzliche Vormünder besitzen und denen ausreichende Lebenserfahrung, Alter und Ressourcen fehlen.