Disparibus etenim pactionibus factis maiorem lucri partem ad minorem deducendam esse censemus, ut eodem modo uterque minorem partem lucretur.
von oemer.921 am 27.07.2013
Wenn unterschiedliche Gewinnverteilungsvereinbarungen getroffen wurden, sind wir der Ansicht, dass der größere Anteil auf den kleineren angeglichen werden sollte, sodass beide Parteien am Ende den gleichen, kleineren Gewinn erhalten.
von luka.z am 27.11.2019
Bei ungleichen Vereinbarungen erachten wir den größeren Gewinnanteil als auf den kleineren zu reduzieren, sodass auf diese Weise jeder den kleineren Anteil erwerben kann.