Sin autem donatio quidem talis facta sit, utpote autem dotali instrumento antecedente nulla pacta tali donationi post nuptias inserantur, re ipsa videatur esse hoc pactum, et secundum dotales conventiones intellegantur et in tali donatione pacta fuisse conventa, ut aequis passibus utraque ambulet tam dos quam donatio.
von yanick.q am 04.02.2015
Sollte jedoch eine solche Schenkung erfolgt sein und trotz eines vorherigen Heiratsgutvertrags keine zusätzlichen Vereinbarungen zu dieser Eheschenkung getroffen werden, so gilt diese Vereinbarung als stillschweigend vorhanden und es wird verstanden, dass die Vereinbarungen des Heiratsgutvertrags auch für diese Schenkung gelten, sodass sowohl das Heiratsgut als auch die Schenkung auf gleicher Grundlage behandelt werden.
von mathias.928 am 16.09.2019
Wenn jedoch eine Schenkung derart erfolgt ist, dass mit einem vorausgehenden Dotalinstrument keine Vereinbarungen zu dieser Schenkung nach der Eheschließung eingefügt werden, so soll diese Vereinbarung kraft der Sache selbst als bestehend gelten, und gemäß den Dotalkonventionen sollen auch die Vereinbarungen dieser Schenkung als vereinbart betrachtet werden, sodass beide - sowohl die Mitgift als auch die Schenkung - mit gleichen Schritten voranschreiten.