Naturalibus insuper filiis seu filiabus ex cuiuslibet mulieris cupidine non incesta non nefaria procreatis et in paterna per adrogationem seu per adoptionem sacra susceptis ex divinis iussionibus, sive antequam eadem lex inrepserit seu post eandem legem usque ad praesentem diem, non sine ratione duximus suffragandum, ut adoptio seu adrogatio firma permaneat, nullis prorsus improbanda quaestionibus, quasi quod impetrarunt lege quadam interdictum sit, quoniam, et si qua prius talis emergebat dubitatio, remittenda fuit movente misericordia, qua indigni non sunt qui alieno laborant vitio.
von lukas.863 am 17.11.2015
Überdies haben wir nicht ohne Grund beschlossen, natürlichen Söhnen oder Töchtern, die aus dem Verlangen einer Frau gezeugt wurden - weder inzestuös noch verwerflich - und die durch Adrogation oder Adoption gemäß göttlicher Anordnungen in die väterlichen heiligen Riten aufgenommen wurden, sei es vor dem Eintreten dieses Gesetzes oder nach diesem Gesetz bis zum heutigen Tag, Unterstützung zu gewähren, damit Adoption oder Adrogation unerschütterlich bleibe, keinesfalls durch irgendwelche Einwände zu beanstanden, als ob das, was sie erlangt haben, durch irgendein Gesetz verboten wäre. Denn selbst wenn zuvor irgendein solcher Zweifel aufgetreten wäre, hätte er durch die Regung von Barmherzigkeit beseitigt werden müssen, deren unwürdig nicht jene sind, die unter dem Fehler eines anderen leiden.
von mayla.l am 03.07.2020
Wir haben mit gutem Grund beschlossen, die Fälle von unehelichen Kindern zu unterstützen - sofern diese nicht aus Inzest oder anderen verbotenen Beziehungen stammen - die durch Adoption oder Adrogation unter kaiserlicher Autorität in die Familie ihres Vaters aufgenommen wurden. Dies gilt sowohl für Fälle vor als auch nach Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes, bis zum heutigen Tag. Diese Adoptionen sollen weiterhin gültig bleiben und dürfen aus keinem Grund angefochten werden, als ob das Erhaltene rechtlich verboten gewesen wäre. Selbst wenn zuvor Zweifel bestanden, sollen diese aus Mitgefühl verworfen werden, da diese Kinder nicht für die Verfehlung anderer leiden sollen.