Si vero diem functa est et hereditatem eius possit vindicare, dotis quoque repetitio ei iure competit, cum in stipulatum deducta sit.
von elin.p am 13.01.2014
Falls sie verstorben ist und er ihre Erbschaft beanspruchen kann, steht ihm auch das Recht zu, die Mitgift zurückzufordern, da diese in eine formelle Vereinbarung umgewandelt wurde.
von pascal845 am 28.12.2022
Wenn sie tatsächlich verstorben ist und er ihre Erbschaft beanspruchen kann, steht ihm nach Recht auch die Rückforderung der Mitgift zu, da diese zu einer rechtlichen Vereinbarung herabgesetzt wurde.