Sed si aliquid ex isdem rebus defuerit, ab heredibus seu earum detentatoribus, si tamen non ipsos heredes scripserit aut scripti filii non adierint, praecipimus resarciri, ut etiam hoc modo inconsulti animi ad repudium mittendum detrimento retrahantur.
von carla.844 am 31.08.2021
Sollte jedoch etwas von diesen Dingen fehlen, so ordnen wir an, dass dies von den Erben oder Besitzern ausgeglichen wird, sofern die Erben nicht schriftlich benannt oder die benannten Erben die Erbschaft nicht angetreten haben, auf dass auch auf diese Weise leichtfertige Gemüter durch Verlust vom Ausschlagen der Erbschaft abgehalten werden.
von ferdinand.k am 06.03.2017
Sollten jedoch einzelne dieser Gegenstände fehlen, so verfügen wir, dass diese von den Erben oder gegenwärtigen Besitzern zu ersetzen sind, sofern keine Erben benannt wurden oder die benannten Söhne die Erbschaft nicht angetreten haben, damit diese finanzielle Strafe Menschen von vorschnellen Entscheidungen bezüglich Scheidung abhalte.