Cum igitur lecto testamento animadvertimus maritum tuum ex praecedente donatione dominium tibi conservasse securitatique tuae ad obtinendam proprietatem cavisse, inditorum verborum conceptio non fideicommissum relictum ostendit, sed ex senatus consulti auctoritate liberalitatem mariti tui, cui custodiendae etiam moriens prospexit, quatenus firmare potuit dominium, mortis tempore tibi esse addictam.
von valerie.m am 22.11.2024
Nach Prüfung des Testaments stellen wir fest, dass Ihr Ehemann Ihnen das Eigentum bereits durch eine frühere Schenkung übertragen und Schritte zur Sicherung Ihrer Eigentumsrechte unternommen hatte. Die Formulierung im Dokument deutet nicht auf die Errichtung eines Treuhandverhältnisses hin, sondern zeigt vielmehr, dass die Schenkung Ihres Ehemanns, um die er selbst in seinen letzten Tagen besorgt war, gemäß gesetzlicher Bestimmung zum Zeitpunkt seines Todes offiziell an Sie übertragen wurde.
von lennardt.8871 am 25.08.2024
Wenn wir daher nach Durchsicht des Testaments feststellen, dass Ihr Ehemann Ihnen aus der vorherigen Schenkung das Eigentumsrecht vorbehalten und für Ihre Sicherheit beim Erwerb der Immobilie Vorsorge getroffen hat, zeigt die Formulierung der eingefügten Worte nicht eine hinterlassene Treuhandverfügung, sondern kraft des Senatsbeschlusses wurde die Großzügigkeit Ihres Ehemannes, für deren Bewahrung er selbst im Sterben noch Vorsorge traf, soweit er das Eigentumsrecht bestätigen konnte, zum Zeitpunkt des Todes Ihnen zugesprochen.